Karte zur Insolvenzabsicherung von Reiseveranstaltern nach BGB und DL-InfoV
Bild: Tourismusfelder

Reiseveranstalter

Teil von Buchungssysteme für Reiseveranstalter im Vergleich mit Anbietern und Preisen

Reiseveranstalter Insolvenzabsicherung: Pflichten und Nachweise

Insolvenzabsicherung für Reiseveranstalter: Pflichten nach § 651r und § 651t BGB, geforderte Nachweise, zuständige Aufsicht und Beispielbeiträge in Euro pro Jahr.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Pauschalreiseveranstalter müssen nach § 651r BGB den Reisepreis und die Rückbeförderung absichern.
  • § 651t BGB regelt den Nachweis der Absicherung und die Unterrichtung des Reisenden.
  • Nachweis ist der Sicherungsschein eines Versicherers oder Kreditinstituts mit Sitz in der EU oder im EWR.
  • Am Markt sind die Deutsche Reisesicherungsfonds GmbH, die Zurich Gruppe Deutschland und die TourVers aus Hannover tätig.
  • Die DL-InfoV verlangt Name und Anschrift des Sicherungsgebers auf Website und im Impressum.

Pflichten aus § 651r BGB

Wer Pauschalreisen veranstaltet, muss Anzahlung, Restzahlung und jede weitere Vorauszahlung absichern. Abgedeckt ist auch die Rückbeförderung, wenn die Reise wegen der Insolvenz entfällt oder abgebrochen wird. Die Sicherung beginnt mit der Buchung und endet mit der Rückkehr des Reisenden.

Die Pflicht trifft auch Veranstalter mit Sitz im Ausland, die Kunden in Deutschland ansprechen. Wer Zahlungen annimmt, ohne abgesichert zu sein, verletzt § 651r BGB und haftet für den Schaden. Im Insolvenzfall wendet sich der Reisende an den Sicherungsgeber. Den Umfang beschreibt die Vorschrift zur Absicherung und Rückbeförderung.

§ 651t BGB: Sicherungsschein als Nachweis

Zwei Wege sind zulässig: eine Versicherung bei einem Versicherer mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, oder eine Bürgschaft eines Kreditinstituts mit Sitz in diesem Raum. Beide Wege sind gleichwertig.

Verlangt wird eine Urkunde. Der Sicherungsschein nennt Sicherungsgeber und Anschrift, den Namen des Veranstalters und den Geltungsbereich. Der Reisende erhält ihn mit der Buchungsbestätigung. Zahlungen darf der Veranstalter erst annehmen, wenn der Schein vorliegt. Wie Nachweise und Formen der Insolvenzabsicherung durch Versicherer oder Bank aussehen, steht im Gesetz.

Für die Praxis zählt diese Checkliste:

Sicherungsschein als Nachweis

  • Für jedes Reiseprogramm einen gültigen Sicherungsschein vorhalten.
  • Sicherungsscheinnummer, Geltungsbereich und Laufzeit mit dem Reisezeitraum abgleichen.
  • Zahlungen von Vermittlern nur über ein Treuhandkonto oder gegen gedeckten Sicherungsschein annehmen.
  • Anbieterwechsel der Aufsicht vorher anzeigen.
  • Versicherungsvertrag und Anzeigen prüfungsfähig ablegen.

Informationspflicht nach der DL-InfoV

Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung verlangt klare Angaben zur Insolvenzabsicherung. Auf Website und im Impressum stehen Name und Anschrift des Sicherungsgebers sowie der Hinweis, dass die Absicherung im Insolvenzfall greift. Die Angaben müssen vor Vertragsschluss auffindbar sein. Verstöße sind abmahnfähig. Ergänzend gelten die Informationspflichten aus dem Reisevertragsrecht.

Zuständige Aufsicht und Anzeigen

Zuständig ist die von jedem Land bestimmte Behörde, in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierung Düsseldorf, in Hessen das Regierungspräsidium Darmstadt. Die Aufsicht über Versicherer liegt bei der BaFin, nicht bei diesen Stellen.

Die Behörde kann Auskunft über Bestand, Laufzeit und Ende einer Absicherung verlangen. Endet der Vertrag oder wird der Sicherungsgeber leistungsfrei, zeigt er das der Aufsicht an. Der Veranstalter muss binnen der gesetzten Frist einen neuen Nachweis vorlegen. Ohne Nachweis darf er keine Zahlungen mehr annehmen.

Beispielbeiträge: Rechenbeispiel in Euro

Beiträge richten sich nach dem abgesicherten Volumen, also nach den Kundengeldern bis zum Reisebeginn. Als Orientierung dienen Sätze zwischen 0,5 und 3 Prozent; verbindliche Prämien nennt jeder Sicherungsgeber im Angebot. Seit dem 1. November 2021 sichert die Deutsche Reisesicherungsfonds GmbH einen großen Teil des Veranstaltermarktes ab; der Bund stützt sie mit bis zu 750 Millionen Euro.

Beispiel, ausdrücklich als Rechenbeispiel und nicht als Prämiensauskunft: 300.000 Euro Sicherungsbedarf, 1,5 Prozent, ergeben 4.500 Euro netto pro Jahr. Umsatzsteuer fällt nicht an, weil Prämien der Versicherungsteuer unterliegen. Mit 19 Prozent Versicherungsteuer sind es rund 5.355 Euro pro Jahr. Bei einem Prozent wären es 3.000 Euro netto und rund 3.570 Euro brutto, bei drei Prozent 9.000 Euro netto. Eine Bankbürgschaft verlangt Sicherheiten und Avalprovision.

Häufige Fragen

Gilt die Absicherungspflicht auch für Reisevermittler?

Nur bei eigener Zahlungsannahme. Wer Zahlungen einzieht, braucht eine eigene Absicherung oder ein Treuhandkonto. Bei verbundenen Reiseleistungen können zusätzliche Pflichten greifen. Die Abgrenzung klärt die Vorschrift zur Abgrenzung von Reisevermittlung und Reiseveranstaltung.

Reicht der Versicherungsvertrag als Nachweis?

Nein. Nachzuweisen ist der Sicherungsschein gegenüber dem Reisenden. Ein Vertrag ohne Urkunde erfüllt § 651t BGB nicht. Die Aufsicht verlangt zusätzlich Auskunft über Laufzeit und Umfang.

Welche Unterlagen sollte der Veranstalter bereithalten?

Den gültigen Sicherungsschein je Programm, die Bürgschafts- oder Versicherungsurkunde, Anzeigen an die Aufsicht und Nachweise über die Zahlungsströme der Kunden.

Was gilt beim Wechsel des Sicherungsgebers?

Der neue Nachweis muss vor dem Wirksamwerden des Wechsels vorliegen. Bis dahin darf der Veranstalter keine neuen Zahlungen annehmen.

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