Reisevermittlung

Teil von Reisevermittlung Verträge: Pflichten, Haftung und Widerruf

Reisevermittlung im Vergleich zur Reiseveranstaltung mit Haftungsfragen

Reisevermittlung und Reiseveranstaltung im Vergleich: Pflichten, Haftung, Insolvenzabsicherung, Gewerbeanmeldung und Preisspielräume nach §§ 651a und 651w BGB.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Reiseveranstalter wie TUI Deutschland, DERTour, Alltours und Schauinsland-Reisen verkaufen eine eigene Pauschalreise, Vermittler wie Check24, Booking.com, Expedia oder Opodo buchen sie nach.
  • Den Veranstalter trifft die Hauptpflicht aus dem Reisevertrag, den Vermittler treffen Beratung, Auskunft und die Weiterleitung der Buchung.
  • Eine Insolvenzabsicherung brauchen Veranstalter immer, Vermittler nur bei verbundenen Reiseleistungen.
  • Beide Tätigkeiten sind Gewerbe, es genügt die Gewerbeanmeldung; der Erlaubnisvorbehalt des § 34c GewO erfasst Reisen nicht.
  • Preise kalkuliert der Veranstalter, der Vermittler lebt von Provision und gebundenem Reisepreis.

Wer welche Rolle im Reisvertrieb hat

TUI Deutschland, DER Touristik mit DERTour und ITS, Alltours, Schauinsland-Reisen oder Studiosus handeln als Reiseveranstalter. Sie bündeln Flug, Hotel und Transfer zu einer Pauschalreise und verkaufen sie im eigenen Namen. Vertragspartner des Reisenden ist deshalb der Veranstalter, nicht das einzelne Hotel.

Vermittler arbeiten anders. Check24, Booking.com, Expedia oder Opodo buchen Reisen und weisen sie nach. Ein TUI ReiseCenter oder ein DER Reisebüro arbeitet auf Basis eines Agenturvertrags mit dem Veranstalter, nimmt Kundengelder an und leitet sie weiter.

Hinter solchen Häusern stehen Franchise- und Kooperationsmodelle: Selbstständige Reisebüros treten unter fremder Marke auf und bleiben rechtlich Vermittler. Der Deutsche Reiseverband in Berlin vertritt Veranstalter und Vermittler gemeinsam.

Die typischen Pflichten des Pauschalreisevertrags nach § 651a BGB treffen den Veranstalter. Er schuldet die zugesagte Gesamtheit der Leistungen und trägt das Erfüllungsrisiko. Bleibt das Hotel geschlossen oder fällt der Flug aus, richtet sich der Anspruch des Reisenden gegen ihn.

Ein Reisevermittler bucht dagegen nur. Er weist eine Reise nach und bringt den Vertrag zwischen Reisendem und Veranstalter zustande. Seine Pflichten liegen in richtigen Auskünften über Reise und Preis sowie in der vollständigen Weiterleitung der Buchung.

Eine Pauschalreise besteht aus mindestens zwei verschiedenen Reiseleistungen für dieselbe Reise, verbunden mit mehr als 24 Stunden Aufenthalt oder einer Übernachtung. Schnürt ein Reisebüro ein solches Paket selbst und tritt im eigenen Namen auf, wird es rechtlich zum Veranstalter. Das Haftungsrisiko wächst dann deutlich, ohne dass sich die Gewerbeanmeldung ändert.

Pflichten und Haftung im direkten Vergleich

Kriterium Reiseveranstaltung Reisevermittlung
Vertragspartner des Reisenden der Veranstalter der gebuchte Leistungsträger
Hauptpflicht Reise als Gesamtheit Nachweis und ordnungsgemäße Buchung
Haftung bei Reisemängeln ja nur bei eigenen Pflichtverletzungen
Insolvenzabsicherung Sicherungsschein für Kundengelder nur bei verbundenen Reiseleistungen
Preisspielraum eigene Kalkulation Provision, kein Zuschlag auf den Reisepreis

Der Veranstalter haftet für Mängel der Reise und für Schäden aus verletzten Reisevertragspflichten. Er muss Kundengelder absichern und dem Reisenden einen Sicherungsschein aushändigen.

Die Absicherungspflicht nach § 651v BGB umfasst auch die Rückbeförderung des Reisenden nach einer Insolvenz. Als Sicherer treten Versicherer oder der Deutsche Reisesicherungsfonds in Berlin auf.

Die Insolvenz der FTI Touristik im Juni 2024 zeigt, dass die Absicherung des Veranstalters im Ernstfall über den Sicherungsschein läuft.

Der reine Vermittler schnürt kein eigenes Reisepaket und braucht deshalb keine eigene Insolvenzabsicherung. Vermittelt er verbundene Reiseleistungen, also mindestens zwei Leistungen für einen Reisenden, treffen ihn die Nachweise und Formen der Insolvenzabsicherung nach § 651w BGB.

Für den Reisenden bleibt die Absicherung im Insolvenzfall der wesentliche Unterschied. Beim Veranstalter greift der Sicherungsschein, bei der reinen Vermittlung bleibt der Anspruch gegen den gebuchten Leistungsträger.

Gewerbeanmeldung und Preisspielräume

Beide Tätigkeiten sind Gewerbe und werden beim Gewerbeamt der Gemeinde am Betriebssitz angemeldet. Der Ablauf:

  1. Tätigkeit festlegen: Reiseveranstaltung oder Reisevermittlung.
  2. Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt am Betriebssitz einreichen.
  3. Nachweise zur Insolvenzabsicherung und den Agenturvertrag bereithalten.
  4. Steuernummer beim Finanzamt beantragen und Beratung bei der IHK nutzen.

Der Erlaubnisvorbehalt des § 34c GewO betrifft andere Geschäfte, etwa die Vermittlung von Grundstücken oder Darlehen. Für Reiseveranstaltung und Reisevermittlung genügt die Gewerbeanmeldung.

Preislich kalkuliert der Veranstalter selbst. Erhöhen darf er den Reisepreis nur bei wirksamem Änderungsvorbehalt im Vertrag. Beispielrechnung: Bei 2.000 Euro Reisepreis und einer Erhöhung um 180 Euro liegt der Aufschlag bei 9 Prozent. Übersteigt die Erhöhung 8 Prozent, kann der Reisende zurücktreten.

Der Vermittler verkauft zum Preis des Veranstalters und lebt von der Provision. Eigene Zuschläge auf den Reisepreis sind nur mit Zustimmung des Veranstalters und einer gesonderten Vereinbarung mit dem Reisenden möglich.

Häufige Fragen

Wann wird ein Reisebüro zum Reiseveranstalter?

Es wird zum Veranstalter, wenn es Leistungen zu einer eigenen Pauschalreise bündelt, im eigenen Namen anbietet und den Reisevertrag schließt. Der Außenauftritt entscheidet mit.

Haftet ein Reisevermittler für Mängel der Reise?

Nein. Die Mängelhaftung trifft den Veranstalter als Vertragspartner. Der Vermittler haftet für Beratung, Auskunft und die richtige Weiterleitung der Buchung.

Wer sichert Kundengelder ab?

Bei Pauschalreisen der Veranstalter, über einen Sicherungsschein von Versicherern oder vom Deutschen Reisesicherungsfonds.

Wann ist die Insolvenzabsicherung für Vermittler Pflicht?

Sobald sie verbundene Reiseleistungen anbieten, also mindestens zwei Leistungen für einen Reisenden, und dafür Kundengelder annehmen.

Brauchen Reiseveranstalter eine behördliche Erlaubnis?

Nein. Es genügt die Gewerbeanmeldung, solange keine erlaubnispflichtige Tätigkeit hinzukommt.

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